Ausschlüsse beim Krankentagegeld

Die Krankentagegeldversicherung ist eine Versicherung, die dafür geschaffen ist, eine ganz bestimmte, eng definierte Versorgungslücke zu schließen. Dementsprechend vielfältig sind auch die Ausschlüsse, über deren Existenz man sich bewusst sein sollte.

Dabei wiegt am schwersten, dass die Krankentagegeldversicherung ihre Leistungen einstellt, sobald man berufsunfähig wird. Berufsunfähig bedeutet hierbei, dass man seinen erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf laut ärztlicher Prognose dauerhaft nicht mehr zu 50 Prozent ausüben wird können. Für diesen Fall sollte man sich zusätzlich mit einer speziell für diesen Fall konzipierten Berufsunfähigkeitsversicherung absichern, die in diesem Fall mit einer Rentenzahlung einsetzt. Allerdings ist hierbei darauf zu achten, dass die Definitionen von Berufsunfähigkeit bei den beiden Versicherungen übereinstimmen und somit eine Leistung in die andere übergreift, ohne dass dabei eine Versorgungslücke entsteht.

Gar nicht leistet eine Krankentagegeldversicherung darüber hinaus, wenn der entsprechende Unfall vorsätzlich herbei geführt wurde, wenn man sich in Mutterschaftszeit befindet oder wenn man aufgrund einer Suchterkrankung eine Kur durchführen muss. Auch bei Rehabilitationsmaßnahmen und bei Pflegebedarf geht der Versicherte leer aus.

Im Allgemeinen gilt auch bei einer Krankentagegeldversicherung – wie bei vielen anderen privaten Versicherungen im Gesundheits-Bereich –, dass eine Gesundheitsprüfung vor Versicherungsabschluss notwendig ist. Im Zuge dieser kann der Versicherer in seinem Versicherungsangebot an den Antragssteller den Schutz von Vorerkrankungen ausschließen. Schließt man dann tatsächlich diesen Vertrag unter diesen Bedingungen ab, besteht bei Auftreten alle Krankheiten, die ausgeschlossen wurden, kein Anspruch auf Krankentagegeld.

Auch sind die vereinbarten Wartezeiten zu berücksichtigen. So kann die Leistung in der Regel erst dann bezogen werden, wenn eine anfängliche Wartezeit von drei Monaten verstrichen ist. Im Falle von Psychotherapien, Zahnbehandlungen und Kieferchirurgie sind sogar acht Monate Wartezeit der Regelfall. Hingegen entfällt eine Wartezeit, wenn man aufgrund eines Unfalls nicht mehr seiner Arbeit nachgehen kann.

Schließt man eine Krankentagegeldversicherung nicht als Ergänzung zu einer privaten Krankenvollversicherung ab, bestehen die Versicherer in der Regel auf einer Kündigungsmöglichkeit ihrerseits für die ersten drei Versicherungsjahre. Wenn man hingegen eine solche Versicherung bei seiner Krankenvollversicherung abschließt, entfällt dieses Kündigungsrecht zumeist.

 

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