Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenkasse

Gerade für Personen, die schwer erkrankt sind und für chronisch Kranke stellt die Selbstbeteiligung an den Kosten für Medikamente etc., wie sie in der gesetzlichen Krankenkasse vorgesehen ist, eine nicht unerhebliche und vor allem dauerhafte finanzielle Belastung dar. Um diesem entgegenzuwirken und diese Belastung zu mindern, hat der Gesetzgeber eine Belastungsgrenze festgelegt. Dabei dürfen die eigenen Kosten für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel nicht mehr als zwei Prozent der Bruttoeinnahmen des Versicherten übersteigen – bei chronisch kranken Personen liegt die Belastungsgrenze mit einem Prozent der Bruttoeinnahmen sogar noch niedriger. Als chronisch krank gelten Personen, die sich aufgrund einer schweren Krankheit auf Dauer in Behandlung befinden.

Alle Kosten, welche diese Belastungsgrenzen übersteigen, werden von der Krankenkasse erstattet bzw. man wird zuvor von weiteren Kosten befreit. Um diese Befreiung allerdings in Anspruch nehmen zu können, müssen die betroffenen Versicherten einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Diese stellt, wenn tatsächlich zwei bzw. ein Prozent der Bruttoeinnahmen bereits aufgewendet wurden, eine Bescheinigung aus, die bewirkt dass man für den Rest des jeweiligen Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit ist.

Als Basis für die Errechnung der individuellen Belastungsgrenzen ist nicht nur das eigene Einkommen, sondern das Familieneinkommen – also alle Einnahmen inklusive der des Ehepartners und der noch im Haushalt lebenden Kinder – heranzuziehen. Hierzu zählen alle Einnahmen der Familie, die sich aus Einkommen, Renten, Pensionen, Vermietungen, Geldanlagen und Unterhaltsbeträgen zusammensetzen. Die Angaben über diese Posten müssen der jeweiligen Krankenkasse mitgeteilt werden, damit sie prüfen kann, ob die Belastungsgrenze tatsächlich überschritten ist. Dabei müssen auch entsprechende Beweise und Belege wie etwa Gehaltsabrechnungen und ähnliches mit dem Antrag eingereicht werden. Von der Summe aller Bruttoeinnahmen werden dann Freibeträge für den Ehepartner sowie für die Kinder abgezogen. Für den Ehepartner kann hierbei aktuell im Jahre 2008 ein Freibetrag von 4.473 Euro und für jedes Kind ein Freibetrag von 3.648 Euro geltend gemacht werden. Erst in Bezug auf das Ergebnis dieser Rechnung findet dann die Festlegung der Belastungsgrenze statt.