Voraussetzungen für den Kassenwechsel in der GKV

Es gibt zwei Bedingungen, von denen eine erfüllt sein muss, damit Sie von einer gesetzlichen Krankenkasse in eine andere gesetzliche wechseln können und somit entweder von niedrigeren Beitragssätzen oder von einem leicht anderen Leistungs- oder Serviceumfang profitieren können. Diese Bedingungen gelten sowohl für pflichtversicherte Personen als auch für freiwillig Versicherte wie etwa Selbstständige.

Generell können Sie nur dann einen Wechsel vornehmen, wenn Sie bereits mindestens 18 Monate in Ihrer alten Versicherung versichert waren. Haben Sie einen Wahltarif bei Ihrer alten Krankenkasse abgeschlossen, der eine Bindung von 36 Monaten beinhaltet, ist natürlich diese Frist maßgeblich. Die Frist gilt auch für die neue Krankenkasse: Sie binden sich mit dem Wechsel mindestens eineinhalb Jahre an diese, weshalb dieser Schritt gut überlegt sein und nicht als Kurzschlussreaktion durchgeführt werden sollte.

Die Ausnahme von dieser Regel ist in dem so genannten Sonderkündigungsrecht gesetzlich verankert. Dieses wird wirksam, wenn Ihre aktuelle Krankenkasse die Beiträge erhöht. In diesem Fall können Sie binnen zwei Monaten nach der Erhöhung ebenfalls eine Kündigung aussprechen – unabhängig davon, ob Sie zuvor bereit 18 Monate in dieser Krankenkasse versichert waren oder nicht. Unklarheit gab es lange Zeit darüber, ob dieses Sonderkündigungsrecht auch Bestand hat, wenn die Beitragserhöhung im Zuge einer Fusion von zwei oder mehreren gesetzlichen Krankenkassen zustande kommt. Die aktuelle Rechtssprechung hat allerdings bestätigt, dass das Sonderkündigungsrecht auch in diesem Falle Wirkung hat. Auch hier muss dann allerdings innerhalb von zwei Monaten nach der Beitragserhöhung die Kündigung erfolgen.

Lediglich bestimmte Berufsgruppen, die in einem berufsständischem Sondersystem versichert sind, können ihre Krankenkasse überhaupt nicht wechseln und somit auch nicht von niedrigeren Beitragssätzen anderer Krankenkassen profitieren. Zu diesen Berufsgruppen zählen Bergleute, Landwirte und Seeleute. Sie sind durch die gesetzliche Lage in den entsprechenden berufsständischen Krankenkassen zwangsversichert.

 

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